AGB - Allgemein

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Profilbleche Dührkop GmbH

 

Profilbleche Dührkop GmbH

Gülzer Straße 11

19258 Boizenburg

Telefon: 03 88 47 - 58 12 10

TeleFax: 03 88 47 - 58 12 14

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.schwedenbleche.de

Geschäftsführer: Jörg Dührkop, Ben Wachsmuth

Registergericht: Amtsgericht Hagenow Registernummer: HBR 7128

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 137675496

 

 

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die nach stehenden Bedingungen für alle mit

uns abgeschlossenen Verträge, auch wenn wir uns nicht nochmals ausdrücklich auf sie berufen.

1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei

denn, wir erkennen diese ausdrücklich schriftlich an.

 

 

2. ANGEBOT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

 

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden

erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 21

Kalendertagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.3. Bei Sonderanfertigungen oder Spezialprodukten ist die Bestellung für den Auftraggeber verbindlich

und muss abgenommen werden.

2.4. Prospekte, Preislisten m.w. sowie Angaben über Masse, besondere Eigenschaften sind vor der

Verwendung der Ware anzufordern. Die so erteilten Auskünfte gelten lediglich als Richtlinien, und sind

für uns nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung angeführt werden.

Unentgeltliche technische Beratungen, Aufmass, Berechnung von Mengen m.w. sind ausschließlich

Serviceleistungen, für die wir keine Haftung übernehmen.

2.5. Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Fehler bzw. fehlerhafte Angaben in dem von uns

ausgehändigten schriftlichen Material von unseren Lieferanten. Der Haftungsausschluss gilt

insbesondere in Bezug auf Verkaufsmaterial, Beschreibungen, Gebrauchsanleitungen m.w.

 

3. PREISE

 

3.1. Unsere Preise gelten gemäß den in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen. Sie

verstehen sich zzgl. stets der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. anderer gesetzlichen

Pflichtabgaben. Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, gelten unsere angegebenen Preise stets

ab Werk. Sonstige Lieferungen werden ausschließlich zum Tagespreis in Rechnung gestellt.

3.2. Die in unserer Preisliste angegebenen Einzelpreise sind unverbindlich und können ohne

Vorankündigung geändert werden.

3.3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und dem Tag der Lieferung Material-, Energie-, Lohn-,

Fracht- oder Lieferantenkosten wesentlich, so sind wir - gegen Nachweis dieser Erhöhungen -

berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen. Änderungen in gesetzlichen Pflichtabgaben jeglicher

Art, sind auch nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber zu tragen.

 

 


 

4. LIEFERBEDINGUNGEN

 

 

4.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren, andernfalls ist die

Vereinbarung eines Liefertermins unwirksam. Vereinbarte Liefertermine, insbesondere Lieferzusagen für

bestimmte Wochentage oder eine bestimmte Uhrzeit, sind wir bestmöglich einzuhalten bestrebt. Solche

Terminabsprachen sind jedoch grundsätzlich nicht als Fixgeschäft anzusehen.

4.2. Liefertermine sind eingehalten mit Absendung des Liefergegenstandes oder, wenn die Absendung

ohne unser Verschulden unmöglich ist, mit der Anzeige der Versandbereitschaft.

4.3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die recht zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der

Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Wir sind nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Auftraggeber

mit einer anderen Leistung uns gegenüber, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung aus einer

anderen Lieferung, in Verzug ist.

4.4. Sind wir unserer Lieferverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, so hat uns der

Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Erbringung der

Leistung zu setzen mit der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Bei

Fixgeschäften muss die Nachfrist angemessen sein.

4.5. Für durch Verschulden unserer Lieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir

nicht Einzustehen. Schadensersatz schulden wir im Falle einer von uns nicht vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursachten Lieferverzögerung nicht.

4.6. Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten

und des vorhandenen Frachtraums ausgeführt werden.

4.7. Bei allen Lieferungen, auch bei solchen frei Empfangsort, gehen alle Gefahren mit der erfolgten

Beladung des Transportmittels auf den Auftraggeber über, wobei es gleichgültig ist, wer den Transport

besorgt oder durchführt, Entstehen wegen Anfuhrerschwernissen (z. B. durch Witterung oder andere

Gründe, bedingten schlechten Straßenzustand, notwendige Umwege} zusätzliche Transportkosten, so

sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche Entladekosten und -risiken gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

4.8. Lieferungen frei Ort werden so nah an der Verwendungsstelle wie möglich und nach dem Ermessen

des Frachtführers geliefert Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendige Bemannung für die

Entladung zur Verfügung zu stellen, sowie eine Empfangskontrolle der gelieferten Ware durchzuführen.

Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir dazu berechtigt die Lieferung

am Lieferort durchzuführen, unangesehen dass ein Repräsentant des Auftraggebers anwesend ist. Der

Lieferschein, oder der Frachtbrief des Transporteurs ist hiernach der Nachweis der ordnungsgemäßen

und fehlerfreien Lieferung. Kosten in Verbindung mit aufgetretener Wartezeit bei Entladung sind vom

Auftraggeber zu tragen.

4.9. Ereignisse höherer Gewalt, sowie sonstige Lieferhindernisse und -erschwernisse (z. B.

Verkehrsstörung, Fahrzeug-, Energie-, Rohstoffmangel, Feuer, Streik, Aussperrungen und sonstige

Betriebsstörungen, hierunter auch die unserer Zulieferer), die von uns nicht vorsätzlich oder grob

fahrlässig herbeigeführt werden, berechtigen uns, und zwar auch bei Fixgeschäften, die Lieferung um

die Dauer der Behinderung und in angemessener Anlaufzeit zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder

teilweise zurückzutreten.

4.10. Wird die Lieferung auf Wunsch oder auf Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die

Ware auf seine Kosten und Gefahren. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft der

Lieferung gleich. Evtl. zusätzliche Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

4.11. Das Risiko der Ware wird bei der Lieferung vom Auftraggeber übernommen.

 

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

5.1. Der Rechnungsbetrag ohne Einbehalt ist sofort bei Lieferung in bar an unsere Fahrer zu entrichten.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Fälligkeiten verwendet.

5.2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Fälligkeitszinsen vom Auftraggeber in Höhe von 5%, bei

Verzug in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.

Weiterhin sind wir bei Verzug berechtigt die Lieferung und Fertigung einzustellen.

AGB der Profilbleche Dührkop GmbH, D-19258 Boizenburg, Gülzer Str. 11 Seite 3 von 4

5.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückhaltungsrecht kann der Auftraggeber nicht

geltend machen.

5.4. Etwaige Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug.

5.5. Bei Nichtabnahme, Rücklieferungen oder Umtausch von Lagerware wird eine Bearbeitungsgebühr

von mind. 10%, bei Zuschnittware von mind. 35% des Rechnungsbetrages, zzgl. Transportkosten

erhoben.

 

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

 

 

6.1. Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumvorbehaltes. Dies gilt

auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen.

6.2. Sämtliche von uns - auch zukünftig - gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum.

6.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;

er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer

oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab,

unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir

nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer

befugt. Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die

abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu

machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen

Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.

6.4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass

hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder

Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Verhältnis

zum Rechnungswert der übrigen Waren. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache unentgeltlich für

uns.

6.5. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche

Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen

einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt die Vorbehaltsware

zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der

Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir erklären dies schriftlich.

6.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch,

Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

6.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen den Auftraggebern

freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

 

7. GEWÄHRLEISTUNG

 

 

Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon

berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen oder Toleranzen stellen ebenso wenig einen

Mangel dar wie produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen hierunter auch

Farbschwankungen. Die von uns gelieferten Erzeugnisse entsprechen dem normalen europäischen

Standart. Warenlieferungen nach deutscher DIN werden entsprechend der Bauregelliste mit ÜZ-Zeichen

versehen.

7.1. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich und spätestens 8

Tage nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche

haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und spätestens 8 Tage nach

Lieferung zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens

vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.

AGB der Profilbleche Dührkop GmbH, D-19258 Boizenburg, Gülzer Str. 11 Seite 4 von 4

7.2. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch uns beauftragte

Fachleute untersuchen zu lassen. Die Übernahme von Kosten für Fremdbeauftragte Gutachter bedarf

einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

7.3. Zur Beseitigung mit recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Erzeugnisse, begrenzt sich

unsere Haftung ausschließlich auf Ersatzlieferung mangelfreier Erzeugnisse. Alle weiteren Ansprüche

des Auftraggebers, auch solche auf Schadenersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z.B.

Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sein denn sie beruhen auf

dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vorsätzlichem

oder grob fahrlässigem Verhalten.

7.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk, nicht jedoch vor dem

vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 638 ff BGB, siehe hierzu

jedoch nachstehende vorrangige Vorbehalte.

7.4.1. Für die von uns vertriebenen Erzeugnisse übernehmen wir keine selbstständige Gewährleistung,

und eine im Kaufvertrag oder auf eine andere Art erteilte Herstellergarantie für ein Erzeugnis, ist alleine

als eine Weitergabe der Herrstellergarantie zu verstehen; ein selbstständiger Anspruch kann uns

gegenüber hieraus nicht gefordert werden. Die Gewährleistungsfristen für Stahltrapezplatten

einschließlich der Zubehör- und Montageteile richten sich nach dem nachstehenden, wobei der

Gewährleistungsumfang sich ausschließlich auf das Durchrosten des Stahlplattenmaterials beschränkt.

7.4.1.1.

Plastisol- bzw. polyesterbeschichtete Stahltrapezplatten Erzeugnisse erster Wahl

Die Gewährleistungsfrist auf Plastisol - bzw. polyesterbeschichtete Stahltrapezplatten erster Wahl

beträgt 10 Jahre, nachstehende Vorbehalte sind jedoch vorrangig zu beachten und einzuhalten.

Erzeugnisse zweiter Wahl/Ausschussware und Sonderangebote

Die Gewährleistungsfrist auf Plastisol- bzw. Polyesterbeschichtete Stahltrapezplatten zweiter

Wahl/Ausschussware/Sonderposten beträgt 1 Jahr, nachstehende Vorbehalte sind jedoch vorrangig zu

beachten und einzuhalten.

7.4.1.2.Verzinkte Stahltrapezplatten

Erzeugnisse erster und zweiter Wahl

Die Gewährleistungsfrist auf verzinkte Stahltrapezplatten erster und zweiter Wahl beträgt 1 Jahr,

nachstehende Vorbehalte sind jedoch vorrangig zu beachten und einzuhalten.

7.5. Die Gewährleistung entfällt bei Lieferungen - sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein - die

näher als 1500 m von einer Küstenlinie

in stark ätzenden Umgebungen (Säure/Base)

nicht korrekt entsprechend der Gebrauchs- und Montageanleitung eingebunden wurden

Die Gewährleistung entfällt weiterhin in den Fällen wo die Unter-, Oberkonstruktion nicht fachgerecht

ausgeführt wurde.

7.6 Artikel die nicht extra gekennzeichnet sind, verfügen nicht über die deutsche Bauzulassung.

 

 

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

8.1. Gerichtsstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkunden-Prozess - ist der Sitz unserer Firma.

8.2. Auf das Vertragsverhältnis findet nur deutsches Recht Anwendung.

8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll

die Geltung der Übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt werden.

8.4. Für sämtliche Produkte gelten weiterhin die Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten

8.5. Von uns gelieferte Konstruktion und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge

bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt

haben, Dritten - auch auszugsweise - ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder

vervielfältigt werden.

8.6. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit

sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung einer sach- und

fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

 

 

Boizenburg, 02.01.2008